Satzung

Präambel 

Als ehemaliger Bürgermeister der Stadt Recklinghausen und Landrat a.D. des Kreises Recklinghausen sind mir  die Sorgen und Nöte junger Menschen in unserer Ruhrgebietsregion sehr vertraut geworden. Ich möchte schon zu  Lebzeiten mit der Gründung meiner Stiftung ein Zeichen der Solidarität setzen und die Bürgerschaft meiner  Heimatregion ermutigen durch Spenden und Zustiftungen die Jugendarbeit vor Ort zu unterstützen und finanziell  dauerhaft zu sichern. Die Not junger Menschen wandelt sich im Laufe der Geschichte. Daher soll ein Beirat den  Vorstand bei der Projektauswahl mit Rat und Tat zur Seite stehen.  

§ 1 

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Vestische Kinderbrücke – Jochen-Welt-Stiftung“. 

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Recklinghausen. 

§ 2
Gemeinnütziger – mildtätiger – kirchlicher Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtägige Zwecke im Sinne des  Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung sowie die Unterstützung  von hilfebedürftigen Kindern im Sinne des § 53 AO.  

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften oder  juristischen Personen des öffentlichen Rechts insbesondere zur Förderung von Projekten und  Einzelfallhilfen im Bereich Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung in der Stadt und  dem Kreis Recklinghausen. 

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und  seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft – anfänglich besteht es aus folgendem  Gegenstand: 

Eigentum an der Eigentumswohnung in 48249 Dülmen, Auf der Flage 81 (eingetragen im Grundbuch von  Dülmen, Amtsgericht Dülmen Blatt 6339). 

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der  Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden,  wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen  Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die  Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 

(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur  Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten. 

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der  steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder  zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen  dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei  folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem  Vermögen zugeführt werden. 

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den oder  aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes  wegen, die von der Erblasserin/ Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks  bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der  Stiftung zu. 

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sowie ein/e eventuell bestellte/r Geschäftsführer/in haften der Stiftung für  einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder  grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die in § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes geregelte Betragsgrenze nicht übersteigt. 

(3) Eine Person kann nur Mitglied in einem Organ sein. 

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens 3 Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes  erfolgt durch den Stifter. Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Sein Amt als Vorstand  endet durch seine Niederlegung, Eintritt einer dauernden Geschäftsunfähigkeit, amtliche Bestellung eines  Betreuers oder Tod. Solange wie er Vorsitzender des Vorstandes ist, bestimmt der Vorstand aus seiner  Mitte lediglich dessen Vertreter/in. Nach seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte  zusätzlich die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt 5  Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. 

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird sein Nachfolger unverzüglich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur  Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. 

(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Niederlegung, Eintritt einer dauernden  Geschäftsunfähigkeit, amtliche Bestellung eines Betreuers, Abberufung oder Tod. 

(4) Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von den anderen Vorstandsmitgliedern  mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder abberufen werden. Dem abzuberufenden Mitglied soll zuvor  Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit  rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen  Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen  Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt  deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. 

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam  wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere 

  1. a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung  des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist, b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, 
  2. c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner  Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung, 
  3. d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13. 

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine  Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und  Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Ein  monetärer Ausgleich von Zeitaufwand erfolgt nicht. 

§ 9
Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der für den Vorstand  erlassenen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine  Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. 

§ 10
Beschlüsse

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit  einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann  sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes  Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern  sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung. 

§ 11
Beirat

(1) Die Stiftung hat einen Beirat, der aus maximal 10 Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des Vorstands sind  für den Beirat ausgeschlossen. 

(2) Der Stiftungsvorstand beruft die Mitglieder des Beirates für 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.  (3) Der Beirat unterstützt den Vorstand fachlich bei Bewertung von Anträgen zur finanziellen Förderung von  Projekten. Er kann und soll auch selbst stiftungssatzungskonforme Initiativen einbringen. Weiter soll er die  Stiftungsidee medienwirksam begleiten und bei der Einwerbung von Förderern helfen. 

§ 12
Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht  wesentlich verändern, beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb eines  Monats nach Beschlussfassung mitzuteilen. 

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht  mehr sinnvoll erscheint, können der Vorstand und der Beirat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder  einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder  des Vorstandes und des Beirates sowie der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der neue  Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

§ 13
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von jeweils 2/3 seiner Mitglieder den Zusammenschluss mit einer oder  mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände  es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung  eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den  Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das  Stiftungsvermögen an die steuerbegünstigte, nicht rechtsfähige Stiftung Stiftergemeinschaft der Sparkasse Vest  Recklinghausen oder deren Rechtsnachfolger unter dem Namen „Vestische Kinderbrücke – Jochen-Welt – Stiftung“, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu  verwenden hat. 

§ 15
Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist  unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 

§ 16
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über  Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei  Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur  Steuerbegünstigung einzuholen. 

§ 17
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht  zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden  Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten. 

§ 18
In Krafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Spenden

Wir wollen Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Kinder, Jugendliche, Eltern und Organisationen sollen mit begrenzten Mitteln eine Starthilfe erhalten.

Wir wollen besondere Leistungen für die Kinder- und Jugendarbeit im Kreis Recklinghausen durch eine regelmäßige Auszeichnung „Vestischer- Kinderbrücken-Preis“ würdigen.

Spenden mit PayPal

Spendenkonto:
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Sparkasse Vest Recklinghausen