Satzung

Stiftungssatzung (in Fassung des Beschlusses vom 24.11.2025)

Präambel

Als ehemaliger Bürgermeister der Stadt Recklinghausen und Landrat a.D. des Kreises Recklinghausen sind mir die Sorgen und Nöte junger Menschen in unserer Ruhrgebietsregion sehr vertraut geworden.
Ich möchte schon zu Lebzeiten mit der Gründung meiner Stiftung ein Zeichen der Solidarität setzen und die Bürgerschaft meiner Heimatregion ermutigen durch Spenden und Zustiftungen die Jugendarbeit vor Ort zu unterstützen und finanziell dauerhaft zu sichern.

Die Probleme unserer Zivilgesellschaft, insbesondere die Nöte junger Menschen, wandeln sich im Laufe der Geschichte.
Daher soll ein Beirat den Vorstand bei der Projektauswahl mit Rat und Tat zur Seite stehen.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Jochen-Welt-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Recklinghausen.

§ 2 Gemeinnütziger – mildtätiger – kirchlicher Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung sowie die Unterstützung von hilfebedürftigen Kindern im Sinne des § 53 AO und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Förderung der Bildung.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere zur Förderung von Projekten und Einzelfallhilfen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung in der Stadt und im Kreis Recklinghausen.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft – anfänglich besteht es aus folgendem Gegenstand: Eigentum an der Eigentumswohnung in 48249 Dülmen, Auf der Flage 81 (eingetragen im Grundbuch von Dülmen, Amtsgericht Dülmen Blatt 6339).

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Grundstockvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung des Grundstockvermögens dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, sofern die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht dem Grundstockvermögen zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sowie ein/e eventuell bestellte/r Geschäftsführer/in haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die in § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes geregelte Betragsgrenze nicht übersteigt.

(3) Eine Person kann nur Mitglied in einem Organ sein.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens 3 Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter. Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Sein Amt als Vorstand endet durch seine Niederlegung, Eintritt einer dauernden Geschäftsunfähigkeit, amtliche Bestellung eines Betreuers oder Tod. Solange wie er Vorsitzender des Vorstandes ist, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte lediglich dessen Vertreter/in. Nach seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte zusätzlich die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Sollte der Vorstand keinen Vorsitz bestimmen können, so wählt der Beirat mit 2/3-Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird sein Nachfolger unverzüglich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Niederlegung, Eintritt einer dauernden Geschäftsunfähigkeit, amtliche Bestellung eines Betreuers, Abberufung oder Tod.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von den anderen Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden. Dem abzuberufenden Mitglied soll zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

  • a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist,
  • b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  • c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
  • d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand erfolgt nicht.

§ 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der für den Vorstand erlassenen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Beschlüsse

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern.

§ 11 Beirat

(1) Die Stiftung hat einen Beirat, der aus maximal 10 Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des Vorstands sind für den Beirat ausgeschlossen.

(2) Der Stiftungsvorstand beruft die Mitglieder des Beirates für 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(3) Der Beirat unterstützt den Vorstand fachlich bei Bewertung von Anträgen zur finanziellen Förderung von Projekten. Er kann und soll auch selbst stiftungssatzungskonforme Initiativen einbringen. Weiter soll er die Stiftungsidee medienwirksam begleiten und bei der Einwerbung von Förderern helfen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist der Stiftungsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung mitzuteilen.

(2) Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann durch eine Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 13 Zulegung/Zusammenlegung, Umgestaltung und Auflösung der Stiftung

(1) Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert und reicht eine Satzungsänderung nicht aus, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, kann der Vorstand die Zulegung zu einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen. Stiftungen können nur durch schriftlichen Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden und reicht eine Satzungsänderung nicht aus dies zu ändern, kann der Vorstand durch Satzungsänderung die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung beschließen.

(3) Wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommen, soll der Vorstand die Stiftung auflösen.

(4) Die Beschlüsse nach Absätzen 1 bis 3 müssen mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes gefasst werden und sind der zuständigen Stiftungsbehörde mit einem begründeten Antrag unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an die steuerbegünstigte, nicht rechtsfähige Stiftung Stiftergemeinschaft der Sparkasse Vest Recklinghausen oder deren Rechtsnachfolger unter dem Namen „Jochen-Welt-Stiftung“, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Zu- bzw. Zusammenlegung, über die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder sonstige steuerrechtliche Bestimmungen betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

§ 18 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde bzw. des Genehmigungsbescheides in Kraft.